- Handlungsgehilfe
- I. Begriff:Im Sprachgebrauch häufig ⇡ kaufmännischer Angestellter, der in einem ⇡ Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt beschäftigte Angestellte (§§ 59 ff. HGB).II. Vertrag:⇡ Arbeitsvertrag, dem die Mindestvorschriften der §§ 59 ff. HGB zugrunde zu legen sind. Daneben finden ergänzend die §§ 611 ff. BGB, die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die der ⇡ Tarifverträge Anwendung. ⇡ Schriftform ist nicht vorgeschrieben jedoch zweckmäßig.III. Pflichten des H.:1. Arbeitsleistung und allgemeine Gehorsamspflicht.- 2. Unterlassen jeden Wettbewerbes ohne Einwilligung des ⇡ Unternehmers während und bei entsprechender Vereinbarung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (⇡ Wettbewerbsverbot, ⇡ Wettbewerbsklausel).- 3. Verbot der Annahme von ⇡ Schmiergeldern und des Verrats von ⇡ Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.IV. Pflichten des Unternehmers:1. Leistung der Vergütung, ggf. Unterhalt und Provision.- 2. Gewährung von ⇡ Urlaub.- 3. Pflicht, den H. im Rahmen seines Arbeitsvertrages zu beschäftigen (⇡ Beschäftigungsanspruch).- 4. ⇡ Fürsorgepflicht (§ 62 HGB), die die allgemeinen Sorgfaltspflichten des Unternehmers zum Schutz seiner H. bei der Regelung des Geschäftsbetriebes umfasst, z.B. Instandhaltung der Geschäftsräume sowie jeden Schutz für Leben und Gesundheit der H.- 5. ⇡ Aufwendungsersatz. Verlangt der H. hierfür einen ⇡ Vorschuss, so muss dieser gewährt werden.- 6. Ausstellung eines ⇡ Zeugnisses nach Kündigung des Arbeitsvertrages (§ 109 GewO).V. Kündigung:Die ⇡ ordentliche Kündigung des H. ist an die Kündigungsfristen des § 622 BGB gebunden (⇡ Kündigung, ⇡ Kündigungsschutz, ⇡ Mutterschutz, ⇡ Schwerbehindertenrecht). Daneben kann auch eine außerordentliche oder fristlose Kündigung bei Vorliegen eines ⇡ wichtigen Grundes, z.B. bei Untreue, erfolgen.
Lexikon der Economics. 2013.